Die Pensionszusage

Unter einer Pensionszusage versteht man die Versorgungszusage des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer, bei der der Arbeitnehmer durch die Pensionszusage einen unmittelbaren und direkten Anspruch gegen seinen Arbeitgeber erhält. Anders als bei allen anderen Formen der betrieblichen Altersvorsorge wird kein Dritter in die Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eingeschaltet. Aus diesem Grund spricht man deshalb bei der Pensionszusage von "unmittelbarer Versorgungszusage" oder der so genannten Direktzusage. Die Pensionszusage ist z.B. der häufigste Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge, wenn es um die Finanzierung der Alterversorgung des Geschäftsführers von mittelständischen GmbH´s geht. Meist besteht die Pensionszusage aus drei Bestandteilen:

Die Altersversorgung (Ruhegehalt / Pension)

Der Arbeitgeber verspricht in diesem Fall über die Pensionszusage dem Arbeitnehmer, ihm ab Eintritt in den Ruhestand regelmäßig den bei Erteilung der Pensionszusage festgelegten Geldbetrag als Ruhegehalt zu zahlen. Diese durch die Pensionszusage veranlassten Zahlungen beginnen üblicherweise mit Vollendung des 65. Lebensjahres und werden bis zum Lebensende gezahlt.

Die Hinterbliebenenversorgung (Witwen- und Waisenversorgung)

Durch die Pensionszusage verspricht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, im Falle seines Todes Versorgungsleistungen an die Hinterbliebenen zu zahlen, üblicherweise an die Witwe, den Witwer oder die Waisen. In der Pensionszusage wird die Höhe dieser Versorgungsleistungen meist in einem Prozentsatz bezogen auf die Höhe der Altersvorsorge des Berechtigten vereinbart. Die Witwenversorgung wird normalerweise auch gezahlt, wenn der Arbeitnehmer vor Erreichen des Pensionsalters verstirbt. Häufig wird in der Pensionszusage vereinbart, dass die Rentenzahlungen an die Witwe oder den Witwer bei Wiederverheiratung eingestellt werden. Seit einigen Jahren ist bei der Pensionszusage auch die Hinterbliebenenversorgung für nichteheliche Lebensgefährten möglich. Allerdings ist es dafür von Voraussetzung, dass der Hinterbliebene in der Pensionszusage namentlich benannt wird.

Die Invalidenrente

Der Arbeitgeber verspricht in der Pensionszusage dem Arbeitnehmer, ihm eine Versorgung zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer vor Erreichen des Pensionsalters berufsunfähig wird und er zu diesem Zeitpunkt noch in den Diensten des Unternehmens steht. Dabei handelt es sich in der Regel um eine zeitlich begrenzte Rente, die entweder bis zum Ableben, bis zur Genesung oder längstens aber bis zum in der Pensionszusage vereinbarten Pensionsalter gezahlt wird. Üblicherweise geht eine Invaliditätsversorgung mit Erreichen des Pensionsalters in unveränderter Höhe in die Altersrente über, wenn in der Pensionszusage keine unterschiedlichen Pensionshöhen vereinbart worden sind.

© Ralf Henn

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