Die Pensionszusage Teil II
Die Rückdeckung einer Pensionszusage
Unter der Rückdeckung einer Pensionszusage versteht man den Sparvorgang zur Ansammlung des benötigten Kapitals, um die Verpflichtung aus der Pensionszusage zu erfüllen. Dieses Kapital sollte nicht durch betriebliche Zwecke gebunden sein, sondern als freies Anlagevermögen zur Verfügung stehen. Hierzu kann das Kapital aus Anlagen des Unternehmens, aber auch aus Ansprüchen gegen ein Versicherungsunternehmen bestehen.
Es besteht aber weder steuerrechtlich noch arbeitsrechtlich eine Verpflichtung des Unternehmens, für die Pensionszusage eine Rückdeckung zu bilden. Der Gesetzgeber geht hier davon aus, dass die Versorgungsleistungen aus der Pensionszusage, bei Eintritt des Versorgungsfalles aus den laufenden Erträgen erbracht werden.
Aus mehreren Gründen sind die Unternehmen jedoch daran interessiert, die zukünftigen Verpflichtungen aus der Pensionszusage bereits vor Erreichen des Pensionsalters des Berechtigten auszufinanzieren und somit eine Rückdeckung aufzubauen. Somit wird in diesen Fällen zur Finanzierung der Pensionszusage aus dem Umlageverfahren ein Kapitaldeckungsverfahren.
Gründe für eine Rückdeckung
Betriebswirtschaftliche Gründe
Dahinter steht der Gedanke, dass es betriebswirtschaftlich sinnvoll ist, die zukünftigen Verpflichtungen aus der Pensionszusage bereits in den Jahren zu erwirtschaften, in denen der Berechtigte noch arbeitet. In dieser Zeit sollte zur Finanzierung der Pensionszusage auch die entstehende Steuerersparnis aus der Rückstellungsbildung verwendet werden.
Der mögliche Verkauf des Unternehmens
Handelt es sich bei dem Berechtigten aus der Pensionszusage zum Beispiel um den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, so ist in diesen Fällen sehr oft damit zu rechnen, dass dieser bei Eintritt in den Ruhestand seine Unternehmensanteile veräußern möchte. In der Praxis wird man aber feststellen, dass nahezu kein Erwerber bereit sein wird über viele Jahre Pensionszahlungen an den Berechtigten zu leisten. Insbesondere dann nicht, wenn keine ausreichende Rückdeckung vorhanden ist. Der Erwerber würde hierbei auch das Risiko tragen, dass der frühere Inhaber überdurchschnittlich lange lebt und der Aufwand zur Finanzierung der Pensionszusage eine vorhandene Rückdeckung weit übersteigt. Auch würden in diesem Fall noch langjährige Verwaltungskosten auf das Unternehmen zukommen. Fehlt die Rückdeckung der Pensionszusage ganz, dürfte der Verkauf des Unternehmens in vielen Fällen sogar gänzlich unmöglich sein.
Aus diesen Gründen besteht ein Erwerber normalerweise immer darauf, dass im Zusammenhang mit der Übertragung der Gesellschaftsanteile die Verpflichtung aus der Pensionszusage in irgendeiner Form abgelöst wird, was allerdings nur möglich ist, wenn die Pensionsverpflichtung durch eine Rückdeckung ausfinanziert ist.
© Ralf Henn