Basistarif der PKV ab 01.01.2009

Im Zuge der Gesundheitsreform wurde zwischen Finanzministerium und Aufsichtsbehörde BaFin beschlossen, dass ab 01.01.2009 alle Privaten Krankenversicherungen (PKV) einen so genannten Basistarif anbieten müssen. Dieser Basistarif steht allen freiwillig Versicherten und ehemals Privat Versicherten offen. Zum gleichen Stichtag sind alle Personen mit Wohnsitz in Deutschland zur Mitgliedschaft in einer Krankenversicherung verpflichtet.

Der Mindestumfang der Absicherung durch den Basistarif wurde ebenfalls durch den Gesetzgeber vorgegeben. Er muss mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen vergleichbar sein und darf Alter und Geschlecht berücksichtigen, dafür aber keine Gesundheitsprüfung erfordern. Ist man nicht zur Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet, muss die PKV selbst bei einer Vorerkrankung dem Versicherungsantrag stattgeben.

Ferner darf die Beitragsprämie im Basistarif nicht höher liegen als der Höchstbeitrag bei einer gesetzlichen Krankenkasse, also über 500 Euro. Entsteht durch diesen Beitrag nachweislich Hilfebedürftigkeit, sinkt die zu zahlende Prämie auf die Hälfte.

Um den Übergang zu den neuen Regelungen zu vereinfachen, können diejenigen, die Mitglied einer Privaten Krankenversicherung sind, in der Zeit vom 01.01. bis 30.06.2009 in den Basistarif ihrer PKV wechseln. Es ist auch möglich, in dieser Zeit zu einem anderen Versicherungsunternehmen zu wechseln und dabei die bislang erworbenen Altersrückstellungen mitzunehmen - das allerdings nur in dem Maße, als diese beim neuen Versicherer auch angelaufen wären.
Nach dem 30.06.2009 kann man nur noch dann in den Basistarif einsteigen, wenn man älter als 55 Jahre oder hilfsbedürftig ist, bzw. Anspruch auf eine gesetzliche Rente hat.

Weiterhin haben Privat Krankenversicherte das Recht, sofern sie ihre Private Krankenversicherung nach dem 01.01.2009 abgeschlossen haben, in den Basistarif eines anderen Versicherungsunternehmens zu wechseln. Allerdings ist vorgesehen, hier eine Regelung in der Art vorzunehmen, dass im Basistarif eine „Mindestverweildauer“ von zwei Jahren vorgeschrieben wird. Das ist deshalb nötig, weil einige Versicherungsunternehmen nicht die Möglichkeit einräumen wollen, zu einem späteren Zeitpunkt in einen ‚normalen’ Tarif zu wechseln. Die Versicherten hingegen wollen sich die Option sichern, aus dem Einheitstarif - da mit den gesetzlichen Kassen vergleichbar - wieder heraus zu können. Derzeit sind verschiedene Klagen beim Verfassungsgericht in Karlsruhe anhängig, und mit einer abschließenden Regelung wird in den nächsten Monaten (also vor dem 01.01.2009) gerechnet.

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