Verfeuerungsanlagen von Biomasse werden staatlich gefördert
Die hohen Preise für fossiles Brennmaterial haben dazu geführt, dass man sich endlich ernsthafte Gedanken macht, wie alternatives Heizen erfolgen könnte. Techniken dazu stehen inzwischen zur Verfügung, doch leider haben diese ihren Preis. Wer sich dadurch nicht abhalten lässt, kann mit staatlichen Zuschüssen rechnen, die nach bestimmten Voraussetzungen unterteilt sind.
Handelt es sich um eine automatisch beschickte Biomasseanlage mit Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatischer Zündung, deren Nennwärmeleistung zwischen 5 und 100 kW liegt und die mit fester Biomasse (Ausnahme: Holzhackschnitzel) betrieben wird, ist eine Förderung von 36 Euro je kW errichteter installierter Nennwärmeleistung möglich. Die Mindestfördersummen für Pelletöfen betragen 1.000 Euro, für Pelletkessel 2.000 Euro und für Pelletkessel mit neu errichtetem Pufferspeicher, dessen Speichervolumen mindestens 30 l/kW besitzt, 2.500 Euro. Hingegen sind luftgeführte Pelletöfen erst ab 8 kW förderfähig.
Anlagen zur Verfeuerung von Holzhackschnitzeln erhalten lediglich eine Förderungspauschale von 1.000 Euro, sofern sie einen Pufferspeicher mit einer Speicherkapazität von mindestens 30 l/kW besitzen.
So genannte Scheitholzvergaserkessel mit einer Nennwärmeleistung von 15 bis 50 kW werden mit 1.125 Euro je Anlage gefördert, wenn der Pufferspeicher ein Mindestvolumen von 55 l/kW hat.
Darüber hinaus kann für Biomasseanlagen, die besonders innovativ oder auch effizient arbeiten, mit einer zusätzlichen Bonusförderung gerechnet werden. Hat man beispielsweise eine Solaranlage installiert, kann man, wenn gleichzeitig eine förderfähige Biomasseanlage (entsp. Nr. 11.2 der Förderrichtlinie) errichtet wird, einen Bonus von 750 Euro erhalten. Dabei darf zwischen der Betriebsbereitschaft der jeweiligen Anlage eine Zeitspanne von höchstens 6 Monaten liegen und innerhalb dieses Zeitraumes muss auch der Antrag gestellt werden. Dieser so genannte regenerative Kombinationsbonus kann jedoch nicht in Verbindung mit dem Effizienzbonus erteilt werden.
Möchte man einen Effizienzbonus beantragen, lautet die Grundvoraussetzung, dass die Biomasseanlage in einem Gebäude errichtet wird, welches einen sehr niedrigen Primärenergiebedarf hat. Dies muss anhand eines Energiebedarfsausweises belegt werden. Als effizient werden Gebäude dann bezeichnet, wenn die vor 1995 errichteten Gebäude den spezifischen, auf die Wärme übertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlust oder transferkoeffizienten HT bei Wohngebäuden nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 1 Tabelle 1 (bei nicht zum Wohnen genutzten Gebäuden nach § 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Tabelle 2) der aktuellen Energieeinsparverordnung Stufe 1 nicht überschreiten bzw. bei Stufe 2 um mindestens 30 Prozent unterschreiten. Wurde die Baugenehmigung für das Gebäude nach 1994 erteilt, gilt für Stufe 1 ein Unterschreiten von mindestens 30 Prozent und für Stufe 2 um mindestens 45 Prozent. Die Förderung in Stufe 1 beträgt das 1,5-fache und in Stufe 2 das Doppelte des Basisförderung für die Biomassenanlage.
Innerhalb von 6 Monaten nach Erreichen der Betriebsbereitschaft muss der Förderantrag gestellt werden.
Es ist ratsam, sich vor der Entscheidung für die eine oder andere Anlage darüber zu informieren, ob diese die Bedingungen für eine Förderung gemäß Förderrichtlinie auch erfüllt. Es müssen aktuelle Antragsformulare eingereicht werden, wozu der Förderantrag selbst gehören, eine Fachunternehmererklärung sowie eine Kopie der Rechnung.
Soll auch ein Effizienzbonus beantragt werden, wird darüber hinaus ein Energieausweis gem. EnEV 2007 (alternativ Energiebedarfsausweise nach § 13 der EnEV 2002 oder EnEV 2004) erforderlich sowie ein Nachweis für den hydraulischen Abgleich und die gebäudebezogene Anpassung der Heizkurve der Heizungsanlage.
Für freiberufliche und gewerbliche Antragsteller gelten besondere Vorschriften.
Einen weiteren Bonus von 200 Euro erhält man für den Einbau einer besonders effizienten Umwälzpumpe, die gleichzeitig mit der förderfähigen Biomasseanlage errichtet wird.
Für die Gewährung von Zuschuss und Bonus ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in Eschborn zuständig.
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