Wärmepumpen - Förderung und Zuschüsse durch BAFA

Eine Möglichkeit, Energie zu sparen, liegt in dem Einbau von Wärmepumpen. Auch hier unterscheidet der Gesetzgeber wieder zwischen verschiedenen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um einen Förderungsantrag stellen zu können. So muss eine effiziente Wärmepumpe nicht nur zur Raumwärme dienen, sondern auch das Warmwasser für ein Gebäude liefern.

Weiterhin muss ein Strom- und Wärmemengenzähler für elektrisch angetriebene Wärmepumpen entspr. VDI 4650 zwecks Bestimmung der Jahresarbeitszahl eingebaut werden, bzw. der Einbau eines Gas- und Wärmemengenzählers für gasmotorisch angetriebene Wärmepumpen erfolgen.
Wichtig ist die Erklärung eines Fachunternehmens, welche bestimmte Punkte beinhalten sollte. So muss bescheinigt werden, dass bei einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe die Jahresarbeitszahl mindestens 4,0 bei Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpen für einen Neubau beträgt (3,7 bei Gebäudebestand). Bei Luft/Wasserwärmepumpen muss der Wert für Neubauten wenigstens 3,5 (3,3 bei Gebäudebestand) betragen. Wird die Wärmepumpe gasmotorisch angetrieben, muss eine Jahresarbeitszahl von mindestens 1,2 bescheinigt werden. Das Fachunternehmen muss bestätigen, dass ein hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage durchgeführt wurde und dass die Heizkurve der Heizungsanlage dem Gebäude angepasst wurde.

Hat man bei der Finanzierung staatliche Zuschüsse einkalkuliert, muss man darauf achten, dass der Antrag binnen eines halben Jahres ab dem Zeitpunkt der Betriebsbereitschaft der Anlage gestellt wird. Es empfiehlt sich, bereits im Vorfeld darauf zu achten, ob alle Auflagen zur Förderung erfüllt werden (können). Mit dem Beginn der Arbeiten muss aber nicht gewartet werden, bis der Antrag gestellt werden kann oder er vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in Eschborn (BAFA) beschieden wird. Der Antrag wird per aktuellem Antragsformular gestellt, dem das Formular zur Fachunternehmererklärung, eine Kopie der Rechnung sowie ein Nachweis der Wohn- und Nutzfläche beizufügen ist. Für freiberufliche und gewerbliche Antragsteller gelten wiederum gesonderte Bedingungen.

Die Förderung beträgt für Wohn-Neubauten 10 Euro/m² (Gebäudebestand 20 Euro), die auch bei Nicht-Wohngebäuden je m² beheizter Nutzfläche gewährt werden. Die Höchstförderung für Wohngebäude beträgt je Wohneinheit 2.000 Euro (Gebäudebestand 3.000 Euro). Handelt es sich um Wohngebäude mit mehr als 2 Wohneinheiten oder Nichtwohngebäude, begrenzt sich die Förderung auf 10 Prozent (Gebäudebestand 15 %) der belegten Netto-Investitionskosten der Wärmepumpenanlage.
Mit 5 Euro je m² Wohnfläche (Gebäudebestand 10 Euro) werden in Neubauten Luft/Wasserwärmepumpen bezuschusst, ebenso in Nicht-Wohngebäuden je m² beheizter Nutzfläche. Die Höchstfördersumme beträgt je Wohneinheit 850 Euro (Gebäudebestand 1.500 Euro). Sind mehr als 2 Wohneinheiten vorhanden, liegt die Höchstförderung bei 8 Prozent (Gebäudebestand 10 %) der nachgewiesenen Nettoinvestitionskosten.

Auch hier besteht die Möglichkeit, einen Kombinationsbonus zu erzielen, wenn gleichzeitig eine entspr. den Richtlinien geförderte Solarkollektoranlage errichtet wird. Zusammen mit dem Solarantrag kann ein Kombinationsbonus von 750 Euro beantragt werden.

Entscheidet man sich für eine besonders effiziente Wärmepumpe, deren Jahresarbeitszahl mindestens 4,7 für den Neubau (Gebäudebestand 4,5) beträgt, erhöhen sich Fördersätze und Fördergrenzen um 50 Prozent.
Andere Bonusförderungen nach diesem Programm können mit dieser Innovationsförderung nicht kumuliert werden.

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