Lohnsteuerhilfevereine beraten auch bei Kapitalerträgen

Seit 2009 dürfen mehr Steuerpflichtige von Lohnsteuerhilfevereinen beraten werden als zuvor. Einkünfte aus Kapitalvermögen (z.B. Zinsen und Dividenden) sind als Kriterium für die Statthaftigkeit einer Mitgliedschaft nur noch maßgebend, falls die Kapitaleinkünfte im Rahmen einer Einkommensteuererklärung deklariert werden. Denn seit Einführung der Abgeltungsteuer Anfang 2009 behält die Bank automatisch 25 % der Kapitaleinkünfte ein und führt diese an das Finanzamt ab. Begnügt sich der Steuerpflichtige damit und verzichtet er später auf die Einreichung einer Steuererklärung, kann er auf jeden Fall dem Lohnsteuerhilfeverein beitreten, wenn er ein Gehalt bezieht und zwar unabhängig von der Höhe seiner Kapitalerträge. Für alle anderen gilt: Mitglieder eines Lohnsteuerhilfevereins können nur Arbeitnehmer, Rentner und Pensionäre sein, die Arbeitslohn, Rente oder Versorgungsbezüge beziehen. Hinzu kommen dürfen noch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, privaten Veräußerungsgeschäften sowie Kapitalerträgen, die trotz Abgeltungsteuer auch weiterhin über die Steuererklärung versteuert werden, falls diese Kapitalerträge 13.000 EURO jährlich (Ehepaare 26 000 EURO) nicht übersteigen.
Ob bei Einhaltung von Abgeltungsteuer die Einreichung einer Steuerklärung sinnvoll ist, bedarf einer individuellen Prüfung.

Häufig ist die Abgabe einer Steuererklärung mangels Steuerpflicht angezeigt. Zinsen, Dividenden und Kursgewinne von bis zu 7.664 EURO im Jahr (sog. "Grundfreibetrag") bleiben dann steuerfrei, wenn keine sonstigen Einkünfte zu verzeichnen sind. Insbesondere Rentner zahlen oft gar keine Steuern, auch wenn sie keine Kapitaleinkünfte erzielt haben. Nicht selten entfällt die Steuerpflicht gänzlich. Wird der Grundfreibetrag nicht übertroffen, weil das gesamte Einkommen diesen Betrag nicht erreicht, entsteht keine Steuerpflicht. Mit Hilfe der Abgabe einer Einkommensteuererklärung kann sich der Steuerpflichtige etwaig einbehaltene Abgeltungsteuer erstatten lassen.

Auch die Höhe des Steuersatzes ist beim Für und Wider zu berücksichtigen. Steuerpflichtige mit geringem Einkommen können in ihrer Einkommensteuererklärung die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem allgemeinen Einkommensteuertarif beantragen (Veranlagungswahlrecht). Ist der Steuersatz geringer als 25 %, werden Kapitaleinkünfte auch nur mit diesem geringeren Steuersatz besteuert. Als Faustformel gilt: Bei einem Jahreseinkommen von nicht mehr als 15.000 EURO (Verheiratete 30.000 EURO) liegt der Steuersatz regelmäßig unter 25 %. Ziehen Sie ihren letzten Steuerbescheid zu Rate und dividieren Sie die Einkommensteuer durch das zu versteuernde Einkommen. Ist das Ergebnis kleiner als 0,25, so lohnt die Abgabe einer Einkommensteuererklärung.

Bei mangelnder Pflege der Freistellungsaufträge ist die Einreichung einer Steuererklärung angezeigt. Freistellungsaufträge sind bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrages (801 EURO für Ledige bzw. 1.602 EURO für Verheiratete) statthaft. Oft liegt die Aufteilung der Freistellungsaufträge viele Jahre zurück und wurde nicht an geänderte Verhältnisse angepasst, weil Konten aufgelöst und neue eingerichtet wurden. Von einer optimalen Verteilung der Freistellungsaufträge kann dann nicht mehr die Rede sein. Dies hat zur Folge, dass der Sparer-Pauschbetrag nicht ausgenutzt wird. Auch hier ist die Einreichung einer Einkommensteuererklärung angezeigt.

Auch Verluste aus Wertpapiergeschäften, die bei einem anderen Geldinstitut entstanden sind, lassen sich nur mit Hilfe einer Einkommensteuererklärung geltend machen. Nur wenn Kapitalanleger ihre Konten bei nur einem Geldinstitut haben, müssen sie sich um die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten nicht mehr selbst kümmern. Die Geldinstitute verrechnen dann Gewinne und Verluste selbsttätig. Werden die Wertpapiere bei verschiedenen Geldinstituten aufbewahrt, ist die Deklaration mittels Einkommensteuererklärung unumgänglich. Denn Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass der Steuerpflichtige die Altverluste im Jahr ihrer Entstehung in seiner Einkommensteuererklärung deklariert und die Verluste vom Finanzamt durch den Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides berücksichtigt werden.

Die Abgabe einer Steuererklärung ist die einzige Möglichkeit, ausländische Quellensteuer erstattet zu bekommen. Fast alle europäische Staaten erheben auf Kapitalerträge eine Steuer mit abgeltender Wirkung, die zumeist als Quellensteuer ausgestaltet ist. Auf Antrag berücksichtigt das Finanzamt solche Steuern, die im Ausland auf Kapitalerträge erhoben wurden und zieht diese im Inland von der fälligen Abgeltungsteuer ab.

Der Lohnsteuerhilfeverein unterstützt bei der Erstellung einer Steuererklärung, gerne auch als Lohnsteuererklärung oder Lohnsteuerjahresausgleich bezeichnet. Die Lohnsteuerhilfe ermittelt entstandene Werbungskosten, die sich absetzen lassen und mit denen man Lohnsteuer und Einkommensteuer sparen kann.
Viele nutzwertige Steuertipps finden sich auf der Website www.lohnsteuerhilfeverein.biz, dem Portal zur Lohnsteuerhilfe.

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