Anwaltsgebühren
Ob der für den Mandanten häufig zu hoch erscheinenden und nicht nachvollziehbaren Anwaltsgebühren ist in der Praxis zunehmend zu verzeichnen, dass der Weg zum Anwalt gescheut wird und Rechtsrat lieber in häufig weniger kompetenten, dafür aber zunächst unentgeltlichen Quellen, gesucht wird. Damit kann erheblicher Rechtsverlust verbunden sein.
LOHNT ES SICH FÜR, DEN ANWALT ODER DIE ANWÄLTIN GELD AUSZUGEBEN?
Meistens durchaus. Durch den anwaltlichen Rat können Sie einen aussichtslosen Prozess vermeiden. Der Vorteil liegt auf der Hand. Gewinnt der Mandant durch die anwaltliche Hilfe einen Prozess, so wird die gegnerische Partei verpflichtet, dem Mandanten die Kosten des Verfahrens zu erstatten. Ist der Mandant rechtsschutzversichert, hat die Rechtsschutzversicherung ihn von den Kosten eines Verfahrens bzw. einer Beratung beim Rechtsanwalt freizustellen soweit versicherte Risiken Gegenstand des Rechtsstreits oder des Rechtsrats sind. Will der Mandant einen für ihn wichtigen Vertrag abschließen, sollte er den Rat eines Anwalts einholen. Er kann damit Kosten und Ärger für die Zukunft vermeiden. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, für seinen Mandanten unnötige Kostenrisiken zu vermeiden.
WIE ERRECHNEN SICH ANWALTSGEBÜHREN?
Seit dem 01.07.2004 ist gesetzliche Grundlage für die Errechnung des Anwaltshonorars das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Gebühren des Anwalts errechnen sich nach dem sogenannten Gegenstandswert und der auftragsgemäß entfalteten Tätigkeit. Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist deren objektiver Geldwert oder das wirtschaftliche Interesse des Mandanten. Ist der Anwalt mit Forderungseinzug betraut, entspricht der Gegenstandswert daher dem Betrag der geltend gemacht wird. Die Anwaltsgebühren richten sich in gerichtlichen Verfahren, etwa in Zivil-, Verwaltungs- und Arbeitsrechtsprozessen, nach Festgebühren. In der außergerichtlichen Tätigkeit sowie in Straf- und Sozialrechtsstreitigkeiten bemessen sich die Anwaltsgebühren nach sogenannten Rahmengebühren, deren Höhe sich u. a. durch den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit bemisst. In der Praxis wird häufig eine Vereinbarung über die Höhe der zu entrichtenden Anwaltsgebühren getroffen. Die ist zulässig und häufig sinnvoll, um den Mandanten nicht zu überfordern und dem Arbeitsaufwand des Anwalts Rechnung zu tragen. Unzulässig ist, die Anwaltsgebühren von einem Erfolg im Rechtsstreit abhängig zu machen.
Das Beratungsmandat
Für die beratende Tätigkeit, also einen vom Anwalt erteilten mündlichen oder schriftlichen Rechtsrat, erhält der Anwalt eine Gebühr von 0,1 bis 1,0 auf den jeweiligen Gegenstandswert. Für ein erstes Beratungsgespräch erhält der Anwalt eine sogenannte Erstberatungsgebühr von maximal 190,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer, wenn der Mandant Verbraucher ist.
Die außergerichtliche Tätigkeit
Bei außergerichtlichen Tätigkeiten können folgende Gebühren bemessen nach dem jeweiligen Gegenstandswert anfallen:
- eine Geschäftsgebühr (0,5 bis 2,5 gemäß Nr. 2400 VV RVG)
- eine Einigungsgebühr (1,5 gemäß Nr. 1000 VV RVG), wenn der Anwalt beim Abschluss eines Vertrages mitgewirkt hat, durch den der Streit beigelegt wird
Die gerichtliche Tätigkeit
Bei einem Rechtsstreit I. Instanz kann der Anwalt je nach Tätigkeit bis zu 3,5 Gebühren verdienen. Diese verschiedenen Gebühren bemessen nach dem jeweiligen Gegenstandswert können anfallen:
- eine Verfahrensgebühr (1,3 gemäß Nr. 3100 VV RVG)
- eine Terminsgebühr (1,2 gemäß Nr. 3104 VV RVG) für die Wahrnehmung von Terminen
- eine Einigungsgebühr (1,0 gemäß Nrn. 1000, 1003 VV RVG) für die Mitwirkung des Anwalts bei einem Vertrag, durch den der Streit beigelegt wird
Vorgenannte Gebühren können in jeder Instanz anfallen. Bei Verfahren II. Instanz erhöht sich die Verfahrensgebühr auf 1,6 und die Einigungsgebühr auf 1,3, währenddessen die Terminsgebühr weiterhin 1,2 beträgt.
Bei der Vertretung mehrerer Auftraggeber werden die Geschäfts- und die Verfahrensgebühr um 0,3 für jeden weiteren Auftraggeber erhöht, maximal jedoch um 2,0.
Ist der Anwalt in einer Angelegenheit sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich tätig, wird die Geschäftsgebühr für das außergerichtliche Tätigwerden zur Hälfte, maximal in Höhe von 0,75, auf die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Tätigwerden angerechnet.
Zusätzlich zu den Gebühren erhält der Anwalt eine Auslagenpauschale von maximal 20,00 EUR und die jeweilige Mehrwertsteuer, die jedoch an das Finanzamt abgeführt wird.
Vor dem Anwaltsbesuch empfiehlt es sich, zu überlegen, was der Anwalt tatsächlich für einen tun soll, ob z. B. nur ein Rechtsrat gewünscht ist, der Anwalt außergerichtlich tätig werden soll oder ob eine Vertretung im Prozess erforderlich ist.