Erbschaft - Wer ist erbberechtigt?

Ohne ein gültiges Testament gilt grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge. Je nach verwandtschaftlicher Beziehung ist man somit erbberechtigt. Dies bedeutet, dass zunächst die nächsten Verwandten des Verstorbenen erben, also Kinder oder, falls diese bereits verstorbenen sind, deren Kinder. Hierbei handelt es sich um Erben erster Ordnung.

Unter Erben zweiter Ordnung versteht man die Eltern des Verstorbenen oder deren Nachkommen, also die Geschwister des Erblassers und wiederum deren Kinder, also die Nichten und Neffen des Verstorbenen.
Sollte kein Erbe zweiter Ordnung vorhanden sein, sind die Erben dritter Ordnung erbberechtigt. Dies sind die Großeltern und deren Kinder, also Tanten und Onkel, dann Vettern und Cousinen.

Je nach Güterstand in der Ehe erbt der länger lebende Ehepartner den größten Teil des Vermögens, da er eine Sonderstellung innehat. Besteht die Ehe als Zugewinngemeinschaft, was meistens der Fall ist, erbt der Ehepartner die Hälfte des Vermögens, die andere Hälfte etwaige Kinder. Ist die Ehe kinderlos und sind nur Erben zweiter Ordnung vorhanden, erbt der Ehepartner sogar drei Viertel des Nachlasses.

Etwas anders verhält es sich, wenn Gütergemeinschaft vereinbart wurde. Da dem hinterbliebenen Ehepartner ohnehin die Hälfte des gemeinsamen Eigentums gehört, erbt er von der Erbhälfte lediglich ein Viertel, die übrigen 75 % werden unter den Kindern geteilt. Bei einer kinderlosen Ehe erhält der Ehepartner 50 % des Nachlasses, die Verwandten zweiter Ordnung ebenfalls.

Eine dritte Variante ist die der Gütertrennung. Hier hängt der Anteil des Ehegatten von der Kinderzahl ab. Gibt es ein Kind, erbt der Ehepartner 50 % des Nachlasses, bei zwei Kindern ein Drittel. Hat das Paar mehr als zwei Kinder, erbt der Ehegatte 25 % des Vermögens.

Grundsätzlich und unabhängig vom Güterstand bildet der verbliebene Ehepartner mit den übrigen Erben eine ungeteilte Erbengemeinschaft. Die Vermögensaufteilung muss also zwischen den Erben erfolgen. Lediglich Hausrat und gemeinsame Hochzeitsgeschenke gehen in das Eigentum des verbliebenen Ehegatten über. Deshalb kann es von Vorteil sein, etwaige Streitereien im Vorfeld durch das Abfassen eines Testaments auszuschließen.

Besondere Bedeutung gewinnt das Testament dann, wenn es sich um eine nichteheliche Lebensgemeinschaft gehandelt hat. Einen gesetzlichen Erbanspruch hat der hinterbliebene Partner nämlich nicht.

Bei einer eingetragenen Lebensgemeinschaft gleichgeschlechtlicher Partner erbt, sofern der Verstorbene Kinder hat, der länger lebende Partner ein Viertel des Vermögens. Gibt es keine Kinder, jedoch Eltern und/oder Geschwister, erbt der Partner die Hälfte. Gibt es keine Verwandtschaft, erbt der Hinterbliebene alles.

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