Privatkopie contra Urheberrecht

Ob Musik oder Film - fast immer kommen sie auf CD, DVD oder auch aus dem Internet digital ins Haus.

Um einer Beschädigung oder dem Verlust eines Originals vorzubeugen, werden dann privat Kopien der CDs oder DVDs gemacht. Dies soll künftig dann erlaubt sein, wenn kein Kopierschutz vorliegt, doch meistens ist dies der Fall. Ob man mit einem verwendeten Kopierprogramm vielleicht den Kopierschutz umgeht, ist vielen PC-Benutzern unbekannt.

Das so genannte Urheberrecht wird nun neu abgefasst. Ein Punkt ist dabei die Tauschbörse - hier war bisher nur das Anbieten von Musik strafbar. Jetzt soll auch das Herunterladen verboten werden. Ist es offensichtlich, dass eine rechtswidrig hergestellte Vorlage angeboten wird, ist das private Kopieren nicht erlaubt. Doch welcher Laie kann beurteilen, ob die in Tauschbörsen wie eMule oder Bittorrent angebotenen Dateien rechtswidrig erstellt und angeboten werden?

Auch ggf. existente Kopierbeschränkungen, die in fast allen Online-Musikshops normal sind, dürfen nicht aus Musikdateien entfernt werden.

Kopiersoftware darf weiterhin im Internet gekauft werden, denn damit kann man ja auch eigene Dateien kopieren wie beispielsweise Fotos. Doch ist Vorsicht geboten, denn es werden natürlich auch solche Programme angeboten, die den Kopierschutz aushebeln - diese dürfen weder gekauft noch verwendet werden. Hier sollte man auf Produkte deutscher Hersteller zurückgreifen, die den gleichen gesetzlichen Bestimmungen unterliegen.

Eine andere Frage ist die, ob Rundfunksender demnächst ihre Archive stärker für Webangebote nutzen können. Rundfunkanstalten konnten und können nur bekannte (also keine künftigen oder unbekannten) Nutzungsmöglichkeiten erwerben, was bis in die 80er Jahre das Internet nicht umfasste. Also können Bilder, Filmberichte oder Radiobeiträge bis zum Zeitpunkt des Internets nicht abgerufen werden. Da die Urheberrechte hierfür erworben werden müssten, liegt ein großer Teil der Informationen brach, denn nicht selten sind weder Urheber noch Erbe zu ermitteln, und ohne erworbenes Urheberrecht darf ein Sender kein Archivmaterial online verwenden. Dabei wurde das Archivmaterial mit Gebührengeldern bezahlt. Doch hier wird demnächst wohl eine Änderung eintreten, denn als Teil des Kulturlebens könnten Beiträge aus den Archiven im allgemeinen Interesse liegen. Allerdings wird dem Urheber das Recht eingeräumt, dieser Regelung binnen eines Jahres nach der Gesetzesänderung zu widersprechen. Wird die neue Nutzungsart angewendet, erhält der Urheber Anspruch auf eine entsprechende Vergütung.

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