Unterhaltsfragen im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung

Im Zusammenhang mit der Trennung von Ehegatten und gegebenenfalls mit einer sich anschließenden Scheidung stellt sich in der Praxis häufig die Frage nach der Regelung des Unterhalts für den wirtschaftlich schwächeren Ehegatten und für die Kinder. Der wirtschaftlich schwächere Ehepartner kann eine Trennung und Scheidung häufig nur von der Regelung des Unterhalts abhängig machen. Auch für den wirtschaftlich stärkeren Ehegatten besteht Rechtsberatungsbedarf im Zusammenhang mit der Frage der Regelung der Trennung- und Scheidungsfolgen, da sein weiteres Leben in starkem Maße von der Regelung bestehender Unterhaltspflichten gegenüber dem früheren Ehegatten und Kindern aus anderen Beziehungen abhängig ist. Seine künftigen finanziellen Dispositionsmöglichkeiten auch im Hinblick auf die Gründung einer neuen Familie sind von dieser Frage der Regelung des Unterhalt im Fall der Scheidung abhängig.

Die jetzigen gesetzlichen Regelungen entziehen den Parteien weitestgehend die Dispositionsmöglichkeiten in Bezug auf die Regelung von Unterhalt minderjähriger Kinder als auch von Ehegatten während der Trennungszeit. Nach Scheidung von Ehegatten können die Parteien dem entgegen über den künftigen Unterhalt der Ehegatten untereinander disponieren. Durch Abschluss eines Ehevertrages oder einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung aber auch durch Abschluss einer privatschriftlichen Vereinbarung der Parteien kann Unterhalt nach Scheidung ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Bereits in der Vergangenheit war die Grenze der entsprechenden Vereinbarung die Sittenwidrigkeit. Durch die Entscheidung des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 11.02.2004 sind die Möglichkeiten der Ausgestaltung von Vereinbarungen von Unterhalt nach Scheidung allerdings eingeschränkt worden. Danach können entsprechende Regelungen auch bei unangemessener Benachteiligung eines Ehegattens von den Gerichten als unwirksam erachtet werden.

Die gesetzlichen Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder sollen der Tatsache gerecht werden, dass sich minderjährige Kinder grundsätzlich nicht allein versorgen können. Die Ansprüche auf Unterhalt von Ehegatten nach Scheidung sind von den ehelichen Lebensverhältnissen abgeleitet. Danach wird ein wirtschaftlich schwächerer Ehegatte während der Trennungszeit in der Regel Unterhalt verlangen können. Ob er einen Anspruch auf Unterhalt nach Scheidung hat, hängt davon ab, ob ihm zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung - dem sogenannten Einsatzzeitpunkt - ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt entsprechend den Tatbeständen der §§ 1570 ff. BGB zusteht. Danach besteht etwa ein Anspruch auf Unterhalt nach Scheidung für den Fall der Betreuung minderjähriger Kinder aus der Ehe, wegen Alters, wegen Krankheit und Gebrechen, bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit oder bis zum Abschluss einer Ausbildung, soweit diese wegen der Ehe nicht erlangt wurde, oder aber ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt. Daneben kann Unterhalt aus Billigkeitsgründen zugesprochen werden.

Unterhalt nach Scheidung kann aber wegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen sein. Die Ausschließungsgründe sind § 1579 BGB geregelt. Häufigster Anwendungsfall für diese Bestimmung ist die Aufnahme einer andauernden Beziehung zu einem neuen Lebenspartner.

Seit Jahren wird eine Neuregelung der nachehelichen Unterhaltsansprüche diskutiert, da Unterhaltsverpflichtete häufig durch aus erster Ehe bestehende Unterhaltsverpflichtungen derart belastet sind, dass sie zur Versorgung von Kindern aus weiteren Bindungen oder gar zur Versorgung eines neuen Ehepartners gar nicht in der Lage sind. Hier deuten sich für die Zukunft neue Regelungen an, die vor allem der demographischen Entwicklung Rechnung tragen sollen.

Rechtsanwältinnen
Christel Wollweber und Gabriele Wenzelewski
Schivelbeiner Straße 11
10439 Berlin

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