Wettbewerbsklauseln im Arbeitsrecht

Der Arbeitnehmer hat sich wegen der von ihm geschuldeten Treueverpflichtung während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gegenüber seinem Arbeitgeber des Wettbewerbs zu enthalten. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfällt diese Verpflichtung, es sei denn, es ist im Arbeitsvertrag eine Wettbewerbsklausel enthalten. Arbeitgeber können durch eine Wettbewerbsklausel mit einem Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag bzw. in einer gesonderten Vereinbarung vereinbaren, dass dieser über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus verpflichtet ist, ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot einzuhalten.

Die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes ist auf höchstens zwei Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig. Voraussetzung für die wirksame Vereinbarung eines entsprechenden Wettbewerbsverbotes ist die Zahlung einer sogenannten Karenzentschädigung als finanzieller Ausgleich. Fehlt eine Entschädigungszusage in einer Wettbewerbsklausel, ist diese nichtig. Ist die zugesagte Entschädigung zu gering, ist die Wettbewerbsklausel für den Arbeitnehmer nicht verbindlich. Zu gering ist die Entschädigung, wenn sie nicht wenigstens die Hälfte der vom Arbeitnehmer zuletzt bezogenen und vom Arbeitgeber geschuldeten Leistung beträgt. Der Arbeitnehmer hat in diesen Fällen das Recht, zu wählen, ob er das Wettbewerbsverbot bei Zahlung der zu geringen Entschädigung einhält oder ob er eine entschädigungslose Befreiung vom Wettbewerbsverbot vorzieht.

Auch durch ein sogenanntes bedingtes Wettbewerbsverbot ist der Arbeitgeber nicht vor Wettbewerb seines früheren Mitarbeiters geschützt. Hierunter fallen alle Wettbewerbsklauseln , die darauf abzielen, dass es der Entscheidung des Arbeitgebers überlassen bleibt, ob der Arbeitnehmer Wettbewerb zu unterlassen hat oder nicht. Auch hier kann sich der Arbeitnehmer innerhalb angemessener Frist entscheiden, wie er sich verhalten will. Wenn der Arbeitnehmer sich innerhalb dieser Frist nicht entscheidet, geht das Wahlrecht auf den Arbeitgeber über.

Beabsichtigt ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer zu kündigen, mit welchem eine Wettbewerbsklausel vereinbart ist, muss er sich überlegen, ob es nicht angeraten ist, vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das vereinbarte Wettbewerbsverbot zu verzichten. Er kann dann im bestimmten Umfang von der Karenzentschädigung gegenüber dem Arbeitnehmer freiwerden und der Arbeitnehmer ist vom Wettbewerbsverbot befreit.

Ist ein wirksames Wettbewerbsverbot für den Arbeitnehmer vereinbart, darf er in dem arbeitsvertraglich festgelegten Umfang keinen Wettbewerb betreiben. Sollte er dies dennoch tun, kann er vom Arbeitgeber durch Klage auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Arbeitgeber kann ferner vom Vertrag zurücktreten. Der Arbeitnehmer muss dann erhaltene Karenzentschädigung - jedenfalls für die Dauer des Verstoßes - zurückzahlen. Häufig sind Wettbewerbsklauseln auch durch eine Vertragsstrafenvereinbarung beschwert, die in dem Fall des Wettbewerbsverstoßes verwirkt ist. Daneben steht dem Arbeitgeber unter Umständen ein Anspruch auf Schadenersatz zu.

Rechtsanwältinnen
Christel Wollweber und Gabriele Wenzelewski
Schivelbeiner Straße 11
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